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   BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94   

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https://dejure.org/1996,1751
BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94 (https://dejure.org/1996,1751)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1996 - XI ZR 260/94 (https://dejure.org/1996,1751)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - XI ZR 260/94 (https://dejure.org/1996,1751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: ZGB §§ 330, 341
    Schadensersatzansprüche wegen Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 133, 117
  • NJW 1996, 2865 (Ls.)
  • ZIP 1996, 1358
  • NJ 1996, 671
  • WM 1996, 1393
  • BB 1997, 429
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94

    Zulässigkeit von Transferrubel-Geschäften nach dem Recht der DDR

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94
    Dabei kommt es angesichts dessen, daß die Klage auch auf abgetretene Ansprüche der Staatsbank gestützt wird, im Ergebnis nicht darauf an, ob man unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation einen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 261/94, WM 1996, 12, 14; kritisch dazu Kohler EWiR § 330 ZGB 1/96, 191, 192); andernfalls müßte man nämlich der Staatsbank als mittelbar Geschädigter einen Schadensersatzanspruch nach § 332 Satz 2 ZGB (vgl. zu dieser Vorschrift Posch in Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, S. 193) zubilligen, weil die Entlastung der Klägerin seitens der Staatsbank nicht den Zweck haben kann, eine rechtswidrige Ausnutzung des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens durch Dritte von Schadensersatzansprüchen freizustellen.

    Eine Anrechnung von XTR-Guthaben auf den Schadensersatzanspruch kommt - unabhängig von der Werthaltigkeit solcher Guthaben - schon deshalb nicht in Betracht, weil aus der Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Auszahlungen an den Beklagten folgt, sondern ebenso auch die Rechtsgrundlosigkeit der XTR-Gutschriften, die die Klägerin damals empfangen hat (Senatsurteil vom 7. November 1995 aaO.).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94
    Dieser zu § 254 BGB entwickelte Grundsatz (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1915; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 254 Rdn. 53 m.w.Nachw.) gilt gleichermaßen auch für die Abwägung der Mitverantwortlichkeiten nach § 341 ZGB.
  • BGH, 12.07.1988 - VI ZR 283/87

    Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94
    Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrundeliegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, NJW-RR 1988, 1373 und BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92, NJW-RR 1993, 480, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.1993 - VI ZR 75/92

    Mitverschulden bei Bahnunfall

    Auszug aus BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94
    Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrundeliegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, NJW-RR 1988, 1373 und BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92, NJW-RR 1993, 480, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Schuldnerin bei ordnungsgemäßer Bilanzierung zu den jeweiligen Auszahlungszeitpunkten bilanziell überschuldet war, weil sie wegen der von der K. geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung der aus dem Transferrubelverfahren (hierzu BGHZ 131, 149; 133, 117) erlangten DM-Beträge gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für diese ungewisse Verbindlichkeit in Höhe von zumindest 5 Mio. DM hätte bilden müssen, durch die das in der Bilanz per 31. Dezember 1994 (noch) ausgewiesene Eigenkapital von knapp 1, 5 Mio. DM bei weitem aufgezehrt worden wäre.

    Infolgedessen konnte die Schuldnerin aus dem allgemein gehaltenen Antwortschreiben des Ministerrats vom 17. Mai 1990 ("keine Einwände") keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer staatlichen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubelverfahren (zu diesem Erfordernis vgl. BGHZ 133, 117, 123 ff.) für die durchgeführten Geschäfte herleiten.

    c) Soweit die Revision meint, eine Rückstellungsverpflichtung bestehe selbst bei Annahme eines Rückforderungsanspruchs der K. deshalb nicht, weil der Schuldnerin dann ein Gegenanspruch auf Erstattung der von der K. eingenommenen XTR-Rubel zustünde, geht dies fehl (vgl. BGHZ 131, 149, 156; BGHZ 133, 117, 126 f.).

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

    a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt (Bestätigung von BGHZ 133, 117).

    a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwingend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg beschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungsverfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123).

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.) setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraus.

    In diesem Fall wäre entweder die D. zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß § 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126).

    Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).

  • KG, 14.08.2003 - 8 U 320/02

    Schadenersatzklage: Ende der Parteifähigkeit einer GmbH; Verjährung eines

    Denn diese ist als Geschädigte anzusehen (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315).

    Denn die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens führt unmittelbar zu einer Rechtsgrundlosigkeit der entsprechenden Gutschriften (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315).

  • BGH, 18.02.1998 - 5 StR 682/96

    BGH bestätigt Verurteilung wegen betrügerischer Konvertierung von Transferrubeln

    Die Refinanzierung begründete ein Näheverhältnis der DABA zu dem betroffenen Vermögen der Staatsbank der DDR, so daß das von den Angeklagten erstrebte Verhalten der Mitarbeiter der DABA als Verfügung über das Vermögen der Staatsbank der DDR angesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 1997, 32; vgl. auch BGH DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117).
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